Gesetze / Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

BOKraft

§ 17 Zulässige Fahrzeuge

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Die der Personenbeförderung dienenden Fahrzeuge müssen mindestens zwei Achsen und vier Räder haben.

§ 16 § 18